Angeklagte zieht den Einspruch zurück

Verurteilung am Amtsgericht Backnang wegen Computerbetrugs und Fälschung bleibt bestehen.

Der Prozess am Amtsgericht änderte nichts an der Beweislage.

© Matthias Nothstein

Der Prozess am Amtsgericht änderte nichts an der Beweislage.

Von Jutta Rieger-Ehrmann

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Backnang. Verhandelt wurde am Amtsgericht Backnang ein Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten. Der 46-jährigen Angeklagten wurde vorgeworfen, im Internet zwei größere Bestellungen über einige Hundert Euro aufgegeben zu haben, wobei sie die Rechnungen ohne dessen Einverständnis über ihren Bruder laufen ließ, in der Absicht, gar nicht oder nicht vollständig zu bezahlen. Die 46-Jährige sagte umfänglich zur Sache und zu ihren persönlichen Verhältnissen aus. Zu ihrem Bruder habe sie schon seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr. Nach dem Tod ihrer Eltern seien sie beide in eine Pflegefamilie gekommen. Ihr Bruder sei dort oft gewalttätig und übergriffig gegen sie gewesen. Lange Zeit sei ihr nicht geholfen worden, da die Familie nicht wollte, dass irgendwas nach draußen dringt. Erst in den 90er-Jahren konnte sie mithilfe des Kreisjugendamts die Familie verlassen. Sie habe aufgrund ihrer Geschichte auch einen Schwerbehindertenstatus und sei wegen Depressionen in Behandlung.

Trotzdem übe sie ihren Beruf als medizinisch-technische Assistentin aus, so gut es gehe, und habe besonders in der Coronazeit sehr viel arbeiten müssen. Hinzu seien Probleme mit ihrem Online-Konto bei ihren Bestellungen gekommen, sodass sie etwas den Überblick verloren habe. Es sei aber keine Absicht gewesen, dass ihr Bruder als Rechnungsempfänger angegeben wurde, schon allein aufgrund der Vorkommnisse in ihrer Kindheit. Der Vorsitzende Richter zeigte ein Schreiben des Versenders, das bei den Ermittelnden der Polizei vorliegt, worauf zwar die Rechnungsanschrift des Bruders, aber sowohl die E-Mail-Adresse als auch die Handynummer der Angeklagten angegeben war. Zudem handelte es sich bei den bestellten Produkten überwiegend um Damenkleidung. Die 46-Jährige hatte dafür keine Erklärung. Im Bundeszentralregister hat sie drei Einträge, darunter zwei einschlägige. Angesichts dieser Beweislage gab der Richter der Angeklagten den Rat, sich noch einmal mit ihrer Rechtsanwältin zu beraten, denn ein Einspruch ohne neue entlastende Beweise könne auch „nach hinten losgehen“. Nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung gab die Anwältin bekannt, dass ihre Mandantin den Einspruch zurückziehe. Die Aussage des Bruders war daher nicht mehr notwendig. Somit ist der zuvor erlassene Strafbefehl rechtskräftig.

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Erstellt:
30. März 2024, 06:00 Uhr

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